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Der Verlustschein ist kein Beweis für eine Forderung

Ein Verlustschein lässt sich noch bis 20 Jahre nach Ausstellung einfordern. Doch er gilt nicht als Beweis für das Bestehen einer Forderung. Deshalb gilt: Unbedingt alle mit der Forderung verbunden Akten aufbewahren.

Im Bereich des Forderungsmanagements gibt es viele Fallstricke, so auch bei den Verlustscheinen. Wenn eine Forderung nach einem erfolglosen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht durchgesetzt werden kann, resultiert in vielen Fällen ein Verlustschein. Die in Pfändungs- oder Konkursverlustscheinen ausgewiesene Geldforderung lässt sich bei natürlichen Personen innerhalb von 20 Jahren nach deren Ausstellung erneut einfordern. Die damit verbundene Unterbrechung der Verjährung hat eine entsprechende Verlängerung der Verjährungsfrist zur Folge.
Doch der Teufel für den Forderungseinzug aus einem Verlustschein steckt im Detail. Viele Gläubiger meinen, der Original-Verlustschein genüge dazu. Die weiteren Unterlagen wie Kaufvertrag, Auftragsbestätigung, Korrespondenz, Mahnungen und Betreibungsdokumente werden in vielen Fällen vernichtet. Das kann fatale Folgen haben. Denn der Verlustschein ist kein Beweis für das Bestehen einer Forderung. Er ist aus juristischer Sicht lediglich eine amtliche Bestätigung, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren beim Schuldner keine oder eine nicht vollständige Deckung der betreffenden Forderung ergab. So kann der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede erheben, die Forderung sei zu beweisen oder es steht dem Schuldner immer offen, auf Aberkennung der Forderung nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zu klagen.
Die Einrede, die Forderung sei zu beweisen oder die Aberkennungsklage führen zu einer vollumfänglichen Überprüfung der Forderung. Der Gläubiger hat dann alle Unterlagen beizubringen, die aufzeigen, dass diese besteht und rechtens ist. Es reicht deshalb nicht aus, nur den Verlustschein aufzubewahren. Der Gläubiger muss in jedem Fall über die gesetzliche Aufbewahrungspflicht hinaus alle Unterlagen archivieren, die dem Verlustschein zu Grunde liegen. Und dies nicht nur für 20 Jahre, sondern bei Unterbrechung der Verjährung erneut für die gesamte Gültigkeitsdauer des Verlustscheines, also weitere 20 Jahre.
In der Praxis zeigt sich, dass die Einreden zum Beweis der Forderung oder die Klagen auf Aberkennung der Forderung zunehmen. Es hat sich herumgesprochen, dass viele Gläubiger die für die Forderungsanerkennung nötigen Unterlagen nicht aufbewahrt haben. Damit bleiben sie vor Gericht oft chancen- los. Denn diese müssen aus juristischen Gründen in solchen Fällen zugunsten der Schuldnerinnen und Schuldner entscheiden.
Daran ändert auch die von Nationalrätin Doris Fiala erfolgreich lancierte Motion nichts. Diese verlangt die elektronische Aufbewahrung der Verlustscheine, bringt aber nicht die von vielen Unternehmern erhofften administrativen Erleichterungen. Denn nach wie vor müssen sämtliche Unterlagen für die Klageabwehr aufbewahrt werden.
Gläubiger müssen in jedem Fall sämtliche Unterlagen aufbewahren, bis der Verlustschein getilgt oder verjährt ist - und dies kann weitaus länger als 20 Jahre dauern. Eine Erleichterung zum Schluss: Es darf zumindest davon ausgegangen werden, dass es in den allermeisten Fällen ausreichen sollte, wenn alle Unterlagen in elektronischer Form aufbewahrt werden.