Ist die Betreibungsauskunft ein probates Mittel gegen die Konkursreiterei?
Das Parlament hat im Juni 2026 entschieden, die schweizweite Betreibungsauskunft einzuführen. Ein wichtiges Argument dabei war die Bekämpfung von Missbrauch wie Konkursreiterei. Nachfolgend wird aufgezeigt, warum die schweizweite Betreibungsregisterauskunft zur Vermeidung von Konkursreiterei, missbräuchlichen Konkursen, usw. nicht ausreicht.
Falscher Anknüpfungspunkt: Rechtsträger statt handelnde Person
Der Betreibungsregisterauszug beschreibt eine juristische Person, nicht deren Organe. Konkursreiterei ist aber ein personenbezogenes Phänomen, denn die Organe wechseln den Rechtsträger und über diese kann nicht einfach eine Betreibungsauskunft bezogen werden. Der Regierungsrat des Kantons Zürich sagt in seiner Stellungnahme zudem selbst: BRA.CH „kann nicht verhindern, dass dieselben Organe mit einer neuen Kapitalgesellschaft weiterarbeiten, die einen sauberen Betreibungsregisterauszug aufweist."
Neugründung schlägt das Betreibungsregister
Eine neu gegründete AG oder GmbH hat naturgemäss einen leeren Betreibungsauszug, dies schweizweit ebenso wie kommunal. Da Auffanggesellschaften laut Regierungsrat überwiegend durch Schwindelgründungen und nicht durch Mantelhandel entstehen, greift die BRA.CH nicht.
Sie erschwert nur den Sonderfall, dass eine bereits belastete Gesellschaft durch Sitz-, Firmen-und Zweckänderung „gewaschen“ wird.
Zeitverzug: Das Register bildet die Lage zu spät ab
Beim Bestellbetrug wird bestellt, bevor Betreibungen existieren. Zwischen Nichtzahlung, Mahn-lauf und Zahlungsbefehl vergehen typischerweise Monate. Genau in diesem Fenster operiert der Täter. Ein Auszug zeigt im Bestellzeitpunkt dieses Zeitfenster nicht - er ist ein nachlaufender, kein vorlaufender Indikator.
Ein sauberer Auszug ist mit legalen Mitteln herstellbar
Nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann die betriebene Person verlangen, dass eine Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben wird, wenn die Gläubigerschaft nicht binnen der gesetzlichen Frist das Verfahren weiterführt. Dazu kommen Rechtsvorschlag, Zahlung nach Zahlungsbefehl und die Fünfjahresfrist. Wer systematisch vorgeht, hält den Auszug möglicherweise sauber - eine schweizweite Zusammenführung ändert daran nichts.
Geringe Aussagekraft in beide Richtungen
Eine Betreibung setzt keinerlei Forderungsnachweis voraus. Einträge belegen nicht zwingend die Zahlungsunfähigkeit. Umgekehrt belegt ein leerer Auszug keine Solvenz: Zahlungsstörungen ohne Betreibung, fehlende Revisionsstelle (Opting-out), Wechsel der handelnden Personen, Konkurshistorie der aktuellen und vergangenen Personen, Sitzverlegungen, Umfirmierungen, Zweck-änderungen, usw. sucht man vergebens in einer Betreibungsauskunft.
Der Informationsgewinn ist kleiner als suggeriert
Für gut organisierte Unternehmen, die das Kreditmanagement ernst nehmen, ist der Zusatznutzen nicht gegeben, denn für die Prüfung der Kreditwürdigkeit braucht er strukturierte Informationen mit einer daraus abgeleiteten Bonität. Basis herfür bildet zudem das Zahlungsverhalten von anderen Lieferanten, Strukturdaten, Analyse der Involvierten Personen und deren Konkurse, usw. Diese müssen automatisiert abrufbar und laufend überwacht werden.
Wirkung setzt ein Abfrageverhalten voraus, das es nicht gibt
Der Regierungsrat knüpft die vermutete Präventionswirkung ausdrücklich an die Bedingung, dass ein nationales Register „systematisch und flächendeckend in vorhandene interne Kontrollsysteme bei Unternehmen integriert werden kann“. Opfer von Bestellbetrug sind typischerweise kleinere Lieferanten ohne solche Kontrollsysteme. Wer heute nicht prüft, prüft auch mit einer schweizweiten Betreibungsauskunft nicht. Dies wird bewusst von den Tätern ausgenutzt.
Glaubhaftmachung des Interesses
Art. 8a SchKG verlangt, dass für den Bezug eines Betreibungsauszuges das Interesse glaubhaft gemacht wird. Dies ist aber in den meisten Fällen nicht möglich, da heute viele Geschäfte online getätigt werden und an die Glaubhaftmachung des Interesses von vielen Betreibungsämtern zu hohe Anforderungen (wie zum Beispiel Unterschrift) gestellt werden. Somit bleibt dem Gläubiger in der Praxis ein Auszug aus dem Betreibungsregister in vielen Fällen verwehrt.
Faktor Zeit
Neben den hohen Anforderungen an den Interessennachweis muss dieser dem Betreibungsamt vor der Auskunftserteilung bereitgestellt werden. Das Betreibungsamt prüft diesen und erst dann kann eine Betreibungsauskunft erteilt werden. Eine zeitnahe Prüfung der Bonität und ein schnelles Erkennen von Missbrauch ist so nicht möglich.
Wesentliche Missbrauchsformen bleiben unberührt
Der in der Anfrage selbst erwähnte Vorschussbetrug wird gar nicht erfasst, dort ist der Täter der Lieferant, dessen Auszug sauber sein kann. Ebenso wenig erfasst werden Aktivenentzug vor Konkurs, Konkursverschleppung, Verschleierung durch fehlende Buchhaltung oder die Nichtheraus-gabe von Unterlagen an das Konkursamt.
Fazit
Der Schweizweite Betreibungsregisterauszug ist ein sinnvolles Verwaltungs- und Effizienzprojekt, das Einholen einer Auskunft bei früheren Wohnorten entfällt und dies führt zu tieferen Transaktionskosten. Als Instrument gegen Konkursreiterei und missbräuchliche Konkurse ist sie jedoch strukturell ungeeignet, weil sie am Rechtsträger ansetzt. Um Missbrauch erkennen zu können braucht es umfassendere Informationen, die zeitverzugslos bezogen werden können und nicht nur Betreibungen umfasst.
Raoul Egeli, Präsident Creditreform