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Lobbyarbeit für Sanierungsrecht hat sich ausgezahlt – auch die Gläubigerinteressen sind zu schützen

Das Parlament hat an der Sommersession das neue Sanierungsrecht für natürliche Personen abgesegnet. Der Verband Creditreform hatte sich in der Vernehmlassung dagegen ausgesprochen, mit dem Argument, der ebenfalls verabschiedete «vereinfachte Nachlass» hätte ausgereicht. Die Mehrheit in den beiden Kammern sah dies anders. Der neue Sanierungskonkurs wurde durchgesetzt, allerdings mit für Gläubiger wichtigen Anpassungen. Sie können nun damit leben – auch wenn es ihnen keine Vorteile bringt.

Artikel SchKG Ursprünglicher Vorschlag Bundesrat Ergebnis
337 Abs. 3 lit. a Schuldner sollen für den Sanierungskonkurs zugelassen werden, die «dauernd zahlungsunfähig» sind. Die Zulassungsvoraussetzung sind so schwammig formuliert, dass die Auslegung nun an den Gerichten liegen wird. Es konnte keine Verbesserung eingebracht werden.
 Schulden sollten in «absehbarer Zeit» nicht gedeckt werden konnten. Dies konnte präzisiert werden, in dem es neu heisst, dass in absehbarer Zeit und damit auch langfristig die Schulden nicht gedeckt werden können.
     
337 Abs. 3 lit. d Eine Restschuldbefreiung sollte alle 10 Jahre möglich sein. Die Restschuldbefreiung ist nur einmal im Leben möglich. Zudem werden ausländische Verfahren angerechnet, so dass kein Schuldentourismus in Länder mit einfachen Anforderungen möglich ist.
     
339 lit. b Einbezug der Mietzins- und Mietnebenkosten. Diese explizite zusätzliche Privilegierung wurde gestrichen, da diese Kosten bereits Bestandteil des Existenzminimums sind.
     
340 Verfahrenskosten: Sämtliche Kosten für die Eröffnung, die Durchführung und den Schluss des Sanierungskonkursverfahrens werden aus dessen Erlös vorab gedeckt. In der Debatte hatte Bundesrat Beat Jans den Vorwurf, hier werde reine Sozialpolitik gemacht, stets verneint. Das Parlament sah das in der Mehrheit anders. Nun trägt der Staat die Verfahrenskosten. Die Gläubiger sind damit entlastet.
     
345,
337 Abs. 3bis
 Abschöpfungsphase von drei Jahren. Vergleiche mit dem Ausland haben gezeigt, dass Gläubiger erst ab dem sechsten Jahr mit Zahlungen rechnen können. Die Forderungen in der Debatte nach einer längeren Abschöpfungsphasen wurden nur teilweise erfüllt. Nun können die zuständigen Gerichte diese Frist um ein Jahr verlängern.
     
348 Abs. 1 lit. b Abbruch des Verfahrens bei offensichtlich ungenügenden Bemühungen des Schuldners. Der Begriff «offensichtlich ungenügend» ist schwammig und sorgt für Unklarheit. Er ist wie gefordert ersatzlos gestrichen worden. Damit ist der Nachweis, dass die Bemühungen des Schuldners ungenügend sind, nicht mehr erforderlich. Die Gerichte können damit klar und eindeutig entscheiden.
     
350 Ausserordentlicher Vermögensanfall nach Abschluss des Verfahrens soll 5 Jahre lang in die Konkursmasse fallen. Diese Frist für die Anrechnung von Erbschaften oder Lotteriegewinnen konnte von 5 auf 20 Jahre verlängert werden.

 

Der Gesetzgeber hat es leider verpasst, das wichtige Anliegen der Wiedereingliederung überschuldeter Personen nach Abschluss des Nachlassverfahrens adäquat zu regeln. Diese Menschen brauchen eine Begleitung. Die nun geltende Regelung überlässt die Umsetzung den Kantonen. Diese legen die Zuständigkeit fest, sei es das Betreibungs- oder das Konkursamt. Doch diese sind bereits jetzt so überlastet, dass ausgerechnet diese wichtige Massnahme nicht zu erfüllen sein wird. Es bleibt zu hoffen, dass die Kantone zumindest die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, die betroffenen Personen kostenlos an eine öffentliche oder private Schuldenberatung zu verweisen, ausgeschöpft wird. Viele überschuldete Personen tun sich schwer damit, ihre Finanzen im Griff zu behalten. Dazu kommen die Versuchungen einer Konsumgesellschaft, denen das Bankkonto nicht immer entspricht. Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten werden viel zu lange ausgeblendet und damit der Moment verpasst, um Hilfe zu beanspruchen. Zudem wenden sich zu viele an unseriöse Schuldenberater, die alles noch schlimmer machen.

Leider wird eines der effektivsten Mittel gegen die Überschuldung notorisch schlechtgeredet: die Bonitätsprüfung. Das läuft darauf hinaus, dass Bestellungen auf Rechnung – und damit auf Kredit – auch noch möglich sind, wenn eine seriöse Bonitätsprüfung bereits zur Vorsicht mahnt. Das kann und darf es nicht sein – auch im Interesse der Überschuldeten selbst. Weitere Informationen dazu unter www.keinanspruchaufkredit.ch.

Raoul Egeli, Präsident Creditreform