Interessennachweis – Wichtiger als oft gedacht
Der Interessennachweis für Betreibungsauskünften mag lästig wirken, doch seine Bedeutung sollte nicht unterschätzt werden.
Die Prüfung der Bonität des Kunden ist gerade in Zeiten steigender Konkurse von zentraler Bedeutung. Die Bonitätsauskunft ist dabei ein wichtiger Baustein. Frühwarnindikatoren wie Zahlungserfahrungen oder Inkassomeldungen helfen, sich abzeichnende Zahlungsprobleme frühzeitig zu erkennen. Dennoch kann es wichtig sein, eine aktuelle Betreibungsauskunft einzuholen. Dies immer dann, wenn die bereits vorliegenden Betreibungsauskunft für das zu prüfende Geschäft zu alt ist oder das Geschäftsvolumen so gross ist, dass eine aktuelle Bonitätsauskunft notwendig ist.
Creditreform bietet den entsprechenden Prozess, der vollständig in den Auskunftsabruf integriert ist. So kann einfach eine aktuelle Betreibungsauskunft bestellt werden. Solche Betreibungsauskünfte sind möglich, da das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) ein Einsichtsrecht kennt. Art. 8a SchKG regelt die Rechte und Pflichten aus diesem Einsichtsrecht. Um Einsicht in das Betreibungsregister zu erhalten, muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden. Ein solches Interesse kann beispielsweise der Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages darstellen.
Klare Vorgaben, wie das Interesse glaubhaft zu machen ist, gibt es aber keine. Es wird von Amt zu Amt unterschiedlich ausgelegt. In gewissen Fällen genügt eine E-Mail-Bestellbestätigung, in anderen Fällen wird ein unterzeichneter Vertrag verlangt. Der Entscheid, ob das Interesse glaubhaft ist, liegt beim entsprechenden Amt. Generell lässt sich aber festhalten: Je formeller der Nachweis ist, bestenfalls mit einer Unterschrift, desto eher wird er akzeptiert. Im Falle einer Ablehnung, kann ein anderer Interessennachweis nachgereicht werden, was aber Zeit in Anspruch nimmt.
Obschon das Auslesen eines solchen Interessennachweises, beispielsweise in Form einer Bestellung oder Auftragsbestätigung aus dem eigenen System, aufwändig sein kann, möchten wir gerne darauf aufmerksam machen, dass sich Mitglieder von Creditreform dazu verpflichtet haben, korrekte und wahrheitsgetreue Rechtfertigungsgründe anzugeben. Hierunter fällt auch ein wahrheitsgetreuer Interessennachweis. Der Interessennachweis ist eine Urkunde. Dieser darf aus Bequemlichkeit nicht fiktiv erstellt oder nachgeahmt werden, denn dies käme einer Urkundenfälschung im Sinne des Strafgesetzbuches gleich. Eine Betreibungsauskunft darf also nur angefragt werden, wenn das Interesse auch wirklich besteht. Auch das Verwenden von alten Dokumenten, die nicht im Zusammenhang mit dem aktuellen Geschäft stehen, ist nicht zulässig.
Auch wenn es mit einem kleinen Aufwand verbunden ist, ist die Bereitstellung eines korrekten Interessennachweises erforderlich, um eine aktuelle Betreibungsauskunft zu erhalten.
Sollten Unsicherheiten oder Fragen zu diesem Thema aufkommen, hilft Ihnen Ihr Kundenberater gerne weiter.